Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kalibrierdienstverordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kalibrierdienstverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 42/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 85/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

17.02.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Verfahrenskosten

Paragraph 9, (1) Im Verfahren gemäß Paragraph 9, AkkG (Antrag auf Akkreditierung) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:

  1. als Grundgebühr für eine beantragte Meßgröße 77 000 S ab

     1. Jänner 2002 jedoch 5 600 Euro

  2. zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jede

     zusätzliche Meßgröße ..........................  4 000 S

  (2) Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG sind, soweit sie

nicht zur Entziehung der Akkreditierung führt, die in Abs. 1

angeführten Verwaltungsabgaben zu entrichten. Wird der

Akkreditierungsumfang eingeschränkt ist die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1

und die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 für jede akkreditierte Meßgröße zu

entrichten.

  (3) Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag

des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 erster Satz AkkG) sind an

Verwaltungsgebühren zu entrichten:

  1. als Grundgebühr für die Abänderung oder

     Ergänzung einer Meßgröße ...................... 10 000 S

  2. zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jede weitere

     von der Abänderung betroffene sowie neue

     Meßgröße ......................................  4 000 S

Gesetzesnummer

10012350

Dokumentnummer

NOR40016431

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/42/P9/NOR40016431

Navigation im Suchergebnis