Bundesrecht konsolidiert

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ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 394/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

26.05.1994

Außerkrafttretensdatum

19.01.2006

Abkürzung

ÖAeCVO

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Organisation

Paragraph 8, (1) Der Österreichische Aero Club hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen Organisationsplan, aus dem die verantwortlichen und zeichnungsberechtigten Personen, deren fachliche Qualifikation sowie ihr örtlicher und sachlicher Zuständigkeitsbereich ersichtlich sind, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Genehmigung vorzulegen.

  1. Absatz 2,Jede Änderung des in Absatz eins, genannten Organisationsplanes ist spätestens vier Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Genehmigung vorzulegen.

Gesetzesnummer

10012400

Dokumentnummer

NOR12155141

Alte Dokumentnummer

N9199436094J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/394/P8/NOR12155141

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