Kurztitel
ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 394/1994Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1994,
Text
Organisation
§ 8. (1) Der Österreichische Aero Club hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen Organisationsplan, aus dem die verantwortlichen und zeichnungsberechtigten Personen, deren fachliche Qualifikation sowie ihr örtlicher und sachlicher Zuständigkeitsbereich ersichtlich sind, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Genehmigung vorzulegen.Paragraph 8, (1) Der Österreichische Aero Club hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen Organisationsplan, aus dem die verantwortlichen und zeichnungsberechtigten Personen, deren fachliche Qualifikation sowie ihr örtlicher und sachlicher Zuständigkeitsbereich ersichtlich sind, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Genehmigung vorzulegen.
(2)Absatz 2,Jede Änderung des in Abs. 1 genannten Organisationsplanes ist spätestens vier Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Genehmigung vorzulegen.Jede Änderung des in Absatz eins, genannten Organisationsplanes ist spätestens vier Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Genehmigung vorzulegen.