Kurztitel

ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

26.05.1994

Außerkrafttretensdatum

19.01.2006

Text

Organisation

Paragraph 8, (1) Der Österreichische Aero Club hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen Organisationsplan, aus dem die verantwortlichen und zeichnungsberechtigten Personen, deren fachliche Qualifikation sowie ihr örtlicher und sachlicher Zuständigkeitsbereich ersichtlich sind, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Genehmigung vorzulegen.

  1. Absatz 2,Jede Änderung des in Absatz eins, genannten Organisationsplanes ist spätestens vier Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Genehmigung vorzulegen.