Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
26.05.1994
Außerkrafttretensdatum
19.01.2006
Abkürzung
ÖAeCVO
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Gebühren
§ 7. (1) Die vom Österreichischen Aero Club für die Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten einzuhebenden Gebühren sind dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vor Aufnahme der Tätigkeit zur Genehmigung vorzulegen.Paragraph 7, (1) Die vom Österreichischen Aero Club für die Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten einzuhebenden Gebühren sind dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vor Aufnahme der Tätigkeit zur Genehmigung vorzulegen.
(2)Absatz 2,Allfällige Änderungen der Gebühren sind dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mindestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten zur Genehmigung vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Gebühren sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
Gesetzesnummer
10012400
Dokumentnummer
NOR12155140
Alte Dokumentnummer
N9199436093J