Bundesrecht konsolidiert

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ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 394/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

26.05.1994

Außerkrafttretensdatum

19.01.2006

Abkürzung

ÖAeCVO

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Gebühren

Paragraph 7, (1) Die vom Österreichischen Aero Club für die Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten einzuhebenden Gebühren sind dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vor Aufnahme der Tätigkeit zur Genehmigung vorzulegen.

  1. Absatz 2,Allfällige Änderungen der Gebühren sind dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mindestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten zur Genehmigung vorzulegen.
  2. Absatz 3,Die Gebühren sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

Gesetzesnummer

10012400

Dokumentnummer

NOR12155140

Alte Dokumentnummer

N9199436093J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/394/P7/NOR12155140

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