Absatz 2,Allfällige Änderungen der Gebühren sind dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mindestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten zur Genehmigung vorzulegen.
ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1994,
Paragraph 7
26.05.1994
19.01.2006
Gebühren
Paragraph 7, (1) Die vom Österreichischen Aero Club für die Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten einzuhebenden Gebühren sind dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vor Aufnahme der Tätigkeit zur Genehmigung vorzulegen.