Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Störfallinformationsverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Störfallinformationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 391/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 498/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

21.12.2004

Außerkrafttretensdatum

15.07.2016

Abkürzung

StIV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Mitwirkung von Behörden

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Über die Gefahr von Störfällen im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, UIG ist die zur Genehmigung der störfallinformationspflichtigen Anlage gemäß Paragraph 2, in erster Instanz zuständige Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch die Bezirksverwaltungsbehörde von dem/der Inhaber/in der störfallinformationspflichtigen Anlage nachweislich zu informieren. Diese Information hat außer der Angabe des Zeitpunktes bzw. Zeitraumes sowie der Art und Weise der Störfallinformation (Paragraph 3, Absatz 4,) auch den genauen Inhalt der Störfallinformation zu enthalten und hat mindestens vier Wochen vor der geplanten Vermittlung der Störfallinformation (bzw. dem geplanten Beginn der Störfallinformation) bei der Behörde einzulangen.
  2. Absatz 2,Die durch die zuständige Genehmigungsbehörde wahrzunehmende Überprüfung der Einhaltung der Informationspflicht hat in der Überprüfung der regelmäßigen Durchführung der Störfallinformation (gemäß Paragraph 14, Absatz eins, UIG) zu bestehen.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Genehmigungsbehörden haben die Störfallinformation den für die allgemeine Katastrophenhilfe zuständigen Behörden und Einrichtungen zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010807

Dokumentnummer

NOR40061486

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/391/P4/NOR40061486

Navigation im Suchergebnis