Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Anschlußstelle Wiesing/Achensee (Direktrampe Innsbruck–Zillertal) im Bereich der Gemeinde Wiesing Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Anschlußstelle Wiesing/Achensee (Direktrampe Innsbruck–Zillertal) im Bereich der Gemeinde Wiesing

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 367/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

14.05.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Der Verlauf der zusätzlichen Direktrampe in der Anschlußstelle Wiesing/Achensee der A 12 Inntal Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Wiesing wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Direktrampe Innsbruck - Zillertal im Bereich der bestehenden Anschlußstelle Wiesing/Achensee der A 12 Inntal Autobahn beginnt bei AB-km 39,80 und stellt eine zusätzliche Verbindung zur B 181 Achensee Straße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Direktrampe aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde Wiesing aufliegenden Planunterlagen (Plan-Nr. A 93.1003 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10012393

Dokumentnummer

NOR12155106

Alte Dokumentnummer

N9199436024J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/367/A1/NOR12155106

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