Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Infektionsnachweis und Indikatorerkrankungen für AIDS
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
12.01.1994
Außerkrafttretensdatum
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
AIDS liegt vor, wenn neben einem dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Labornachweis für das Vorliegen einer HIV-Infektion, bei Fehlen von anderen Ursachen für einen Immundefekt, eine der in § 2 angeführten Krankheiten mit der jeweils in Anlage A genannten Methode definitiv oder mit der jeweils in Anlage B genannten Methode verdachtsweise diagnostiziert wird. AIDS liegt vor, wenn neben einem dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Labornachweis für das Vorliegen einer HIV-Infektion, bei Fehlen von anderen Ursachen für einen Immundefekt, eine der in Paragraph 2, angeführten Krankheiten mit der jeweils in Anlage A genannten Methode definitiv oder mit der jeweils in Anlage B genannten Methode verdachtsweise diagnostiziert wird.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2017
Gesetzesnummer
10010788
Dokumentnummer
NOR12136963
Alte Dokumentnummer
N8199432749J