Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz § 2a

Kurztitel

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 315/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026

Abkürzung

AMPFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen

Paragraph 2 a,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 2, beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen Beitragsgrundlage
    1. Ziffer eins
      bis 1 648 €
      0 vH,
    2. Ziffer 2
      über 1 648 bis 1 798 €
      1 vH,
    3. Ziffer 3
      über 1 798 bis 1 948 €
      2 vH.
  2. Absatz 2,Die Beträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind jährlich mit der Aufwertungszahl gemäß Paragraph 108 a, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.
  3. Absatz 3,Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil beträgt abweichend von Paragraph 2, Absatz 3, die Hälfte des gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 geltenden Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).
  4. Absatz 4,Ergibt sich auf Grund von Nachverrechnungen ein höherer Beitragssatz, ist der Differenzbetrag bei der nächsten Beitragsüberweisung abzuführen.
  5. Absatz 5,Absatz eins und 2 gelten für selbständig Erwerbstätige und sonstige gemäß Paragraph 3, AlVG Versicherte mit der Maßgabe, dass bei einer innerhalb der jeweiligen Betragsgrenzen liegenden Beitragsgrundlage an Stelle des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages entsprechend vermindert wird.
  6. Absatz 6,Absatz eins, Ziffer 3, ist auf Lehrverhältnisse (Lehrlinge) auf Grund von Lehrverträgen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen hat, nicht anzuwenden.
  7. Absatz 7,Während der Dauer der Kurzarbeit ist der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil auf Grund des der verkürzten Arbeitszeit entsprechenden Entgeltes – einschließlich Kurzarbeitsunterstützung – zu entrichten. Der Anteil richtet sich bei entsprechend geringem Einkommen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3; bei darüber liegendem Einkommen beträgt er die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10008903

Dokumentnummer

NOR40227682

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/315/P2a/NOR40227682

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