(4)Absatz 4,Ergibt sich auf Grund von Nachverrechnungen ein höherer Beitragssatz, ist der Differenzbetrag bei der nächsten Beitragsüberweisung abzuführen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 2, BGBl. I Nr. 14/2018)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2018,)