Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 315/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.02.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

AMPFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

§ 1.
  1. Absatz einsDurch die Einnahmen aus
    1. Ziffer eins
      den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
    2. Ziffer 2
      vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
    3. Ziffer 3
      den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,
    4. Ziffer 4
      einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414/1972,
    5. Ziffer 5
      sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und
    6. Ziffer 6
      sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.
  2. Absatz 2Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], Bundesgesetzblatt Nr. 313/1994,
    2. Ziffer 2
      für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG und gemäß den §§ 19c und 19e des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142/1969,
    3. Ziffer 3
      für Leistungen nach dem AlVG,
    4. Ziffer 4
      für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), Bundesgesetzblatt Nr. 642/1973,
    5. Ziffer 5
      für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31/1969,
    6. Ziffer 6
      für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,
    7. Ziffer 7
      für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189/1955,
    8. Ziffer 8
      für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG,
    9. Ziffer 9
      für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
    10. Ziffer 10
      für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), Bundesgesetzblatt Nr. 129/1957,
    11. Ziffer 11
      für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1,
    12. Ziffer 12
      für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. römisch eins Nr. 45/2005,
    13. Ziffer 13
      für Beiträge nach § 7 Abs. 6a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. römisch eins Nr. 100/2002, und nach § 39k des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, für Bezieher von Weiterbildungsgeld und
    14. Ziffer 14
      für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.
  3. Absatz 3Kurzarbeitsbeihilfen nach dem AMFG und Beihilfen nach dem AMSG können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.
  4. Absatz 4Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.

Schlagworte

Personalausgabe, BGBl. Nr. 609/1977, BGBl. Nr. 305/1992,
Personalaufwendung, BGBl. Nr. 287/1984

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2011

Gesetzesnummer

10008903

Dokumentnummer

NOR40104473

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/315/P1/NOR40104473

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