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Arbeitsmarktservicegesetz § 37e

Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 313/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37e

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Weiterbildungsbeihilfe

Paragraph 37 e,
  1. Absatz einsPersonen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG oder eine Bildungsteilzeit gemäß Paragraph 11 a, AVRAG oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen in Anspruch nehmen, kann vom Arbeitsmarktservice eine Weiterbildungsbeihilfe zur (teilweisen) Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt werden.
  2. Absatz 2Der Verwaltungsrat hat auf Vorschlag des Vorstandes eine Richtlinie hinsichtlich der näheren Voraussetzungen sowie der Höhe und Dauer der Weiterbildungsbeihilfe festzulegen. Die Richtlinie bedarf der Bestätigung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Richtlinie ist im Internet auf der Homepage des Arbeitsmarktservice kundzumachen. Der Antrag auf Gewährung der Weiterbildungsbeihilfe kann frühestens drei Monate vor Beginn der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gestellt werden.
  3. Absatz 3Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen.
  4. Absatz 4Abweichend von Paragraph 34, Absatz 6, kann auch für Hochschulausbildungen oder Ausbildungen an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen, Weiterbildungsbeihilfe gewährt werden. Personen, die ein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen haben, müssen mindestens 208 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von 20 ECTS-Punkten zu erbringen. Bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, sind 16 ECTS-Punkte nachzuweisen.
  5. Absatz 5Vor Beginn der Bildungskarenz oder der Bildungsteilzeit muss die Person aus dem gemäß Paragraph 11, AVRAG karenzierten Arbeitsverhältnis oder dem Arbeitsverhältnis mit herabgesetzter Arbeitszeit gemäß Paragraph 11 a, AVRAG ununterbrochen zwölf Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten des Bezuges von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld zählen als arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten, ausgenommen diese Zeiten liegen in den letzten 26 Wochen vor Beginn der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit.
  6. Absatz 6Die Höhe der Weiterbildungsbeihilfe ist in der Richtlinie des Arbeitsmarktservice als einkommensabhängiges Stufenmodell festzulegen. Die Weiterbildungsbeihilfe wird für Personen, die eine Bildungskarenz vereinbart haben, mindestens in Höhe von 40,40 Euro täglich und höchstens in Höhe von 67,94 Euro täglich gewährt. Die Weiterbildungsbeihilfe ist ab dem Jahr 2026 jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.
  7. Absatz 7Arbeitgeber, die mit Beschäftigten, deren monatliches Bruttoentgelt die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, ASVG) beträgt oder übersteigt, eine Bildungskarenz vereinbaren, haben 15 Prozent der Weiterbildungsbeihilfe monatlich an die karenzierten Beschäftigten zu leisten. Die Weiterbildungsbeihilfe des Arbeitsmarktservice reduziert sich im gleichen Ausmaß. Zuschussleistungen des Arbeitgebers sind nur in einem Ausmaß zulässig, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht überschreitet. Die Sozialversicherungsbeiträge für die verpflichtende Zuschussleistung des Arbeitgebers werden vom Arbeitsmarktservice getragen. Personen, deren monatliches Bruttoentgelt weniger als die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage beträgt, haben vor der Weiterbildungsmaßnahme an einer Bildungsberatung teilzunehmen.
  8. Absatz 8Für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gilt die Weiterbildungsbeihilfe einschließlich der Zuschussleistungen der Arbeitgeber gemäß Absatz 7, als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Im Übrigen gelten, soweit keine besonderen Regelungen getroffen wurden, die für Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes geltenden gesetzlichen Bestimmungen auch für die Weiterbildungsbeihilfe. Gebührt eine Weiterbildungsbeihilfe, besteht kein Anspruch auf einen Zusatzbetrag gemäß Paragraph 20, Absatz 6, AlVG.

Schlagworte

Masterstudium, Pflichtfach, Krankenversicherung, Unfallversicherung

Im RIS seit

03.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR40272313

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/313/P37e/NOR40272313

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