(7)Absatz 7Arbeitgeber, die mit Beschäftigten, deren monatliches Bruttoentgelt die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) beträgt oder übersteigt, eine Bildungskarenz vereinbaren, haben 15 Prozent der Weiterbildungsbeihilfe monatlich an die karenzierten Beschäftigten zu leisten. Die Weiterbildungsbeihilfe des Arbeitsmarktservice reduziert sich im gleichen Ausmaß. Zuschussleistungen des Arbeitgebers sind nur in einem Ausmaß zulässig, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht überschreitet. Die Sozialversicherungsbeiträge für die verpflichtende Zuschussleistung des Arbeitgebers werden vom Arbeitsmarktservice getragen. Personen, deren monatliches Bruttoentgelt weniger als die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage beträgt, haben vor der Weiterbildungsmaßnahme an einer Bildungsberatung teilzunehmen.Arbeitgeber, die mit Beschäftigten, deren monatliches Bruttoentgelt die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, ASVG) beträgt oder übersteigt, eine Bildungskarenz vereinbaren, haben 15 Prozent der Weiterbildungsbeihilfe monatlich an die karenzierten Beschäftigten zu leisten. Die Weiterbildungsbeihilfe des Arbeitsmarktservice reduziert sich im gleichen Ausmaß. Zuschussleistungen des Arbeitgebers sind nur in einem Ausmaß zulässig, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht überschreitet. Die Sozialversicherungsbeiträge für die verpflichtende Zuschussleistung des Arbeitgebers werden vom Arbeitsmarktservice getragen. Personen, deren monatliches Bruttoentgelt weniger als die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage beträgt, haben vor der Weiterbildungsmaßnahme an einer Bildungsberatung teilzunehmen.