(4)Absatz 4,Abweichend von § 34 Abs. 6 kann auch für Hochschulausbildungen oder Ausbildungen an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen, Weiterbildungsbeihilfe gewährt werden. Personen, die ein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen haben, müssen mindestens 208 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von 20 ECTS-Punkten zu erbringen. Bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, sind 16 ECTS-Punkte nachzuweisen.Abweichend von Paragraph 34, Absatz 6, kann auch für Hochschulausbildungen oder Ausbildungen an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen, Weiterbildungsbeihilfe gewährt werden. Personen, die ein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen haben, müssen mindestens 208 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von 20 ECTS-Punkten zu erbringen. Bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, sind 16 ECTS-Punkte nachzuweisen.