Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeitsmarktservicegesetz § 13

Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 313/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

2. ABSCHNITT
Landesdirektorium

Zusammensetzung und Mitgliedschaft

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Das Landesdirektorium besteht aus dem Landesgeschäftsführer als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. Je eines dieser weiteren Mitglieder wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft des jeweiligen Bundeslandes, der Vereinigung Österreichischer Industrieller, der Kammer für Arbeiter und Angestellte des jeweiligen Bundeslandes und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes bestellt. Für jedes weitere Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen, der das Mitglied zu vertreten hat, wenn es an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.
  2. Absatz 2,Das Landesdirektorium kann einen Vertreter der Landesregierung mit beratender Stimme beiziehen, wenn sich das Land an vom Arbeitsmarktservice geförderten arbeitsmarktpolitischen Vorhaben im Ausmaß von mindestens 10 vH der Ausgaben und an Betriebsförderungen gemäß den Paragraphen 27, ff. und 35 ff. des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, im Ausmaß von mindestens einem Drittel der Ausgaben, bezogen auf die entsprechenden Aufwendungen im Bundesland, beteiligt.
  3. Absatz 3,Die Funktionsperiode der weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Landesdirektoriums beträgt sechs Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.
  4. Absatz 4,Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) können jederzeit gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales wirksam. Die Mitgliedschaft (stellvertretende Mitgliedschaft) erlischt, wenn das Mitglied (stellvertretende Mitglied) Mitglied des Vorstandes, Landesgeschäftsführer (Stellvertreter des Landesgeschäftsführers), Mitglied des Verwaltungsrates oder eines Regionalbeirates oder ein bestelltes Mitglied (stellvertretendes Mitglied) Bediensteter des Arbeitsmarktservice wird.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Bestellung eines von ihm bestellten Mitgliedes (stellvertretenden Mitgliedes) zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor.
  6. Absatz 6,Scheidet ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied (stellvertretendes Mitglied) zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR12108610

Alte Dokumentnummer

N6199436581J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/313/P13/NOR12108610

Navigation im Suchergebnis