Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmarktservicegesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 313/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

29.04.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

2. ABSCHNITT

Landesdirektorium

Zusammensetzung und Mitgliedschaft

Paragraph 13, (1) Das Landesdirektorium besteht aus dem Landesgeschäftsführer als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. Je eines dieser weiteren Mitglieder wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft des jeweiligen Bundeslandes, der Vereinigung Österreichischer Industrieller, der Kammer für Arbeiter und Angestellte des jeweiligen Bundeslandes und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes bestellt. Für jedes weitere Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen, der das Mitglied zu vertreten hat, wenn es an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.

  1. Absatz 2,Anmerkung, tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)
  2. Absatz 3,Anmerkung, tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)
  3. Absatz 4,Anmerkung, tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)
  4. Absatz 5,Anmerkung, tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)
  5. Absatz 6,Anmerkung, tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR12108609

Alte Dokumentnummer

N6199436580J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/313/P13/NOR12108609

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