Bundesrecht konsolidiert

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Hebammengesetz § 51

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Geheimhaltungspflicht

Paragraph 51,

Das Personal des Österreichischen Hebammengremiums ist, soweit es nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet ist, zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Von dieser Verpflichtung kann die Aufsichtsbehörde entbinden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Im RIS seit

28.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40271188

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P51/NOR40271188

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