Hebammengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,
BG
Paragraph 51
01.09.2025
HebG
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Das Personal des Österreichischen Hebammengremiums ist, soweit es nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet ist, zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Von dieser Verpflichtung kann die Aufsichtsbehörde entbinden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
28.07.2025
10010804
NOR40271188