Reinigung der innenliegenden Teile
§ 66. Maschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß die Reinigung der innenliegenden Teile der Maschine, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten haben, ohne unmittelbaren Zugang zu den innenliegenden Teilen möglich ist Ebenso muß ihre allfällige Entleerung von außen erfolgen können. Läßt sich ein Zugang zu den innenliegenden Teilen durchaus nicht vermeiden, so müssen beim Bau der Maschine Maßnahmen getroffen werden, die eine möglichst ungefährliche Reinigung erlauben. Paragraph 66, Maschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß die Reinigung der innenliegenden Teile der Maschine, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten haben, ohne unmittelbaren Zugang zu den innenliegenden Teilen möglich ist Ebenso muß ihre allfällige Entleerung von außen erfolgen können. Läßt sich ein Zugang zu den innenliegenden Teilen durchaus nicht vermeiden, so müssen beim Bau der Maschine Maßnahmen getroffen werden, die eine möglichst ungefährliche Reinigung erlauben.