Maschinen-Sicherheitsverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
Paragraph 66,
28.04.1994
28.12.2009
Reinigung der innenliegenden Teile
Paragraph 66, Maschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß die Reinigung der innenliegenden Teile der Maschine, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten haben, ohne unmittelbaren Zugang zu den innenliegenden Teilen möglich ist Ebenso muß ihre allfällige Entleerung von außen erfolgen können. Läßt sich ein Zugang zu den innenliegenden Teilen durchaus nicht vermeiden, so müssen beim Bau der Maschine Maßnahmen getroffen werden, die eine möglichst ungefährliche Reinigung erlauben.