Bundesrecht konsolidiert

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Maschinen-Sicherheitsverordnung § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

28.04.1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Instandhaltung

Wartung der Maschine

Paragraph 62, (1) Rüststellen und Wartungsstellen einschließlich Schmierstellen müssen außerhalb der Gefahrenbereiche hegen. Die Rüstarbeiten und die Instandhaltungsarbeiten wie Reparatur- und Wartungsarbeiten einschließlich Reinigung müssen bei stillgesetzter Maschine durchgeführt werden können.

  1. Absatz 2,Wenn mindestens eine dieser Bedingungen aus technischen Gründen nicht erfüllt werden kann, müssen die Arbeitsgänge gefahrlos ausgeführt werden können, wobei insbesondere Paragraph 27, anzuwenden ist.
  2. Absatz 3,Bei automatischen Maschinen und gegebenenfalls bei anderen Maschinen muß eine Schnittstelle zum Anschluß einer Einrichtung für Fehlerdiagnose vorgesehen sein.
  3. Absatz 4,Teile von automatischen Maschinen, die insbesondere für eine Fertigungsumstellung oder auf Grund ihrer Verschleißanfälligkeit oder auf Grund möglicher Beschädigungen bei einer Betriebsstörung häufig ausgewechselt werden müssen, sind für problemlose, risikofreie Montage und Demontage auszulegen. Der Zugang zu diesen Maschinenteilen ist so zu gestalten, daß diese Arbeiten mit den jeweiligen technischen Hilfsmitteln, wie Werkzeugen, Meßinstrumenten nach den vom Hersteller angegebenen Arbeitsverfahren durchgeführt werden können.

Schlagworte

Reparaturarbeit

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12083000

Alte Dokumentnummer

N5199436298J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/306/P62/NOR12083000

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