Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62,

Inkrafttretensdatum

28.04.1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009

Text

Instandhaltung

Wartung der Maschine

Paragraph 62, (1) Rüststellen und Wartungsstellen einschließlich Schmierstellen müssen außerhalb der Gefahrenbereiche hegen. Die Rüstarbeiten und die Instandhaltungsarbeiten wie Reparatur- und Wartungsarbeiten einschließlich Reinigung müssen bei stillgesetzter Maschine durchgeführt werden können.

  1. Absatz 2Wenn mindestens eine dieser Bedingungen aus technischen Gründen nicht erfüllt werden kann, müssen die Arbeitsgänge gefahrlos ausgeführt werden können, wobei insbesondere Paragraph 27, anzuwenden ist.
  2. Absatz 3Bei automatischen Maschinen und gegebenenfalls bei anderen Maschinen muß eine Schnittstelle zum Anschluß einer Einrichtung für Fehlerdiagnose vorgesehen sein.
  3. Absatz 4Teile von automatischen Maschinen, die insbesondere für eine Fertigungsumstellung oder auf Grund ihrer Verschleißanfälligkeit oder auf Grund möglicher Beschädigungen bei einer Betriebsstörung häufig ausgewechselt werden müssen, sind für problemlose, risikofreie Montage und Demontage auszulegen. Der Zugang zu diesen Maschinenteilen ist so zu gestalten, daß diese Arbeiten mit den jeweiligen technischen Hilfsmitteln, wie Werkzeugen, Meßinstrumenten nach den vom Hersteller angegebenen Arbeitsverfahren durchgeführt werden können.