Maschinen-Sicherheitsverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
Paragraph 62,
28.04.1994
28.12.2009
Instandhaltung
Wartung der Maschine
Paragraph 62, (1) Rüststellen und Wartungsstellen einschließlich Schmierstellen müssen außerhalb der Gefahrenbereiche hegen. Die Rüstarbeiten und die Instandhaltungsarbeiten wie Reparatur- und Wartungsarbeiten einschließlich Reinigung müssen bei stillgesetzter Maschine durchgeführt werden können.