(3)Absatz 3,Die Maschine ist so auszulegen, daß eine nicht ordnungsgemäße Verwendung, falls sie ein Risiko mit sich bringt, verhindert wird. Falls dies nicht möglich ist, ist in der Betriebsanleitung auf sachwidrige Verwendungen, die erfahrungsgemäß vorkommen können, besonders hinzuweisen.