Bundesrecht konsolidiert

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Maschinen-Sicherheitsverordnung § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

28.04.1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 15, (1) Bei der Wahl der angemessensten Lösungen muß der Hersteller bei der Entwicklung und dem Bau der Maschine folgende Grundsätze anwenden und hiebei in der angegebenen Reihenfolge vorgehen:

  1. Ziffer eins
    Beseitigen von Gefahren,
  2. Ziffer 2
    Reduzieren von Gefahren,
  3. Ziffer 3
    Ergreifen der notwendigen Schutzmaßnahmen gegen nicht zu beseitigende Gefahren,
  4. Ziffer 4
    Hinweisen auf Restgefahren, die trotz der ergriffenen Schutzmaßnahmen nicht beseitigt werden können,
  5. Ziffer 5
    Hinweisen auf eine allenfalls erforderliche Spezialausbildung,
  6. Ziffer 6
    Hinweisen auf eine allenfalls erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA).
  1. Absatz 2,Bei der Entwicklung und dem Bau der Maschine und beim Ausarbeiten der Betriebsanleitung hat der Hersteller nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung, sondern auch nach vernünftigem Ermessen zu erwartende anderweitige Verwendungen in Betracht zu ziehen.
  2. Absatz 3,Die Maschine ist so auszulegen, daß eine nicht ordnungsgemäße Verwendung, falls sie ein Risiko mit sich bringt, verhindert wird. Falls dies nicht möglich ist, ist in der Betriebsanleitung auf sachwidrige Verwendungen, die erfahrungsgemäß vorkommen können, besonders hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12082953

Alte Dokumentnummer

N5199436251J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/306/P15/NOR12082953

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