Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

28.04.1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009

Text

Paragraph 15, (1) Bei der Wahl der angemessensten Lösungen muß der Hersteller bei der Entwicklung und dem Bau der Maschine folgende Grundsätze anwenden und hiebei in der angegebenen Reihenfolge vorgehen:

  1. Ziffer eins
    Beseitigen von Gefahren,
  2. Ziffer 2
    Reduzieren von Gefahren,
  3. Ziffer 3
    Ergreifen der notwendigen Schutzmaßnahmen gegen nicht zu beseitigende Gefahren,
  4. Ziffer 4
    Hinweisen auf Restgefahren, die trotz der ergriffenen Schutzmaßnahmen nicht beseitigt werden können,
  5. Ziffer 5
    Hinweisen auf eine allenfalls erforderliche Spezialausbildung,
  6. Ziffer 6
    Hinweisen auf eine allenfalls erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA).
  1. Absatz 2,Bei der Entwicklung und dem Bau der Maschine und beim Ausarbeiten der Betriebsanleitung hat der Hersteller nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung, sondern auch nach vernünftigem Ermessen zu erwartende anderweitige Verwendungen in Betracht zu ziehen.
  2. Absatz 3,Die Maschine ist so auszulegen, daß eine nicht ordnungsgemäße Verwendung, falls sie ein Risiko mit sich bringt, verhindert wird. Falls dies nicht möglich ist, ist in der Betriebsanleitung auf sachwidrige Verwendungen, die erfahrungsgemäß vorkommen können, besonders hinzuweisen.