Artikel 3
1.Ziffer eins Gemäß Artikel 16.5 des EUMETSAT-Übereinkommens entrichtet Österreich eine Sonderzahlung an EUMETSAT in Höhe von 6 Millionen ECU. Diese Zahlung ist spätestens 30 Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde zu leisten.
2.Ziffer 2 Für den Zeitraum bis zum Ende des Jahres 1993 werden keine weiteren Zahlungen mehr von Österreich verlangt.