Bundesrecht konsolidiert

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Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll Art. 12

Kurztitel

Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1994 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 155/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

Artikel 12

Soziale Sicherheit

Sofern die Mitglieder des Personals von einem System der sozialen Sicherheit der EUMETSAT erfasst werden, das ausreichende Leistungen vorsieht, sind die EUMETSAT und die Mitglieder ihres Personals von allen Pflichtbeiträgen zu nationalen Systemen der sozialen Sicherheit befreit; dies gilt vorbehaltlich der nach Artikel 19 mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu schließenden Übereinkünfte oder von den Mitgliedstaaten getroffener gleichwertiger Maßnahmen oder anderer in den Mitgliedstaaten in Kraft befindlicher diesbezüglicher Bestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012390

Dokumentnummer

NOR40069877

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/304/A12/NOR40069877

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