Bundesrecht konsolidiert

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Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll Art. 11

Kurztitel

Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1994 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 155/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

Artikel 11

Generaldirektor

Zusätzlich zu den für die Mitglieder des Personals nach Artikel 10 vorgesehenen Vorrechten und Immunitäten genießt der Generaldirektor

  1. Litera a
    Immunität von Festnahme und Haft, außer wenn er auf frischer Tat betroffen wird;
  2. Litera b
    Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vollstreckung, die Diplomaten genießen, außer im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
  3. Litera c
    volle Immunität von der Strafgerichtsbarkeit, außer im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel, vorbehaltlich des Buchstabens a;
  4. Litera d
    dieselbe Behandlung in bezug auf Zölle für sein persönliches Gepäck, wie sie den Vertretern der Regierungen gewährt wird.

Schlagworte

Zivilgerichtsbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012390

Dokumentnummer

NOR40069875

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/304/A11/NOR40069875

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