Kurztitel

Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2005,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Index

99/09 Meteorologie

Text

Artikel 11

Generaldirektor

Zusätzlich zu den für die Mitglieder des Personals nach Artikel 10 vorgesehenen Vorrechten und Immunitäten genießt der Generaldirektor

  1. Litera a
    Immunität von Festnahme und Haft, außer wenn er auf frischer Tat betroffen wird;
  2. Litera b
    Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vollstreckung, die Diplomaten genießen, außer im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
  3. Litera c
    volle Immunität von der Strafgerichtsbarkeit, außer im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel, vorbehaltlich des Buchstabens a;
  4. Litera d
    dieselbe Behandlung in bezug auf Zölle für sein persönliches Gepäck, wie sie den Vertretern der Regierungen gewährt wird.

Schlagworte

Zivilgerichtsbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012390

Dokumentnummer

NOR40069875