Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
15.04.1994
Außerkrafttretensdatum
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
Arbeitnehmer im Sinne des § 1 werden in den Geltungsbereich des Artikel V der Novelle zum Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 473/1992, einbezogen, wenn sie in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden unmittelbar Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten leisten, es sei denn, in diese Arbeitszeit fällt regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft. Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph eins, werden in den Geltungsbereich des Artikel römisch fünf der Novelle zum Nachtschwerarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992,, einbezogen, wenn sie in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden unmittelbar Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten leisten, es sei denn, in diese Arbeitszeit fällt regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft.
Schlagworte
Betreuungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Gesetzesnummer
10008901
Dokumentnummer
NOR12108412
Alte Dokumentnummer
N6199435174J