Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal
Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1994,
Paragraph 2
15.04.1994
Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph eins, werden in den Geltungsbereich des Artikel römisch fünf der Novelle zum Nachtschwerarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992,, einbezogen, wenn sie in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden unmittelbar Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten leisten, es sei denn, in diese Arbeitszeit fällt regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft.