Bundesrecht konsolidiert

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Internationales Entwicklungsrechtsinstitut § 0

Kurztitel

Internationales Entwicklungsrechtsinstitut

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1994

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

17.03.1994

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

05.02.1988

Index

79/08 Rechtswissenschaft

Titel

(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG DES INTERNATIONALEN ENTWICKLUNGSRECHTSINSTITUTS
StF: BGBl. Nr. 283/1994 (NR: GP XVIII RV 1105 AB 1371 S. 150. BR: AB 4718 S. 579.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Ägypten III 148/2001 *Australien III 148/2001 *Bulgarien III 148/2001 *China III 148/2001 *Ecuador III 148/2001 *Frankreich III 148/2001 *Italien III 148/2001 *Kolumbien III 148/2001 *Niederlande III 148/2001 *Philippinen III 148/2001 *Senegal III 148/2001 *Sudan III 148/2001 *Tunesien III 148/2001 *USA III 148/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragschließenden PARTEIEN,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Rechts im Entwicklungsprozeß und der Notwendigkeit, Juristen für Entwicklung auszubilden;

IN DER ERWÄGUNG, daß das International Development Law Institute (IDLI) 1983 als internationale nichtstaatliche Organisation nach niederländischem Recht gegründet wurde, um Juristen aus den Entwicklungsländern zu helfen, ihre Fähigkeiten zur Aushandlung von Abkommen und Beratung bei der Durchführung von Transaktionen auf den Gebieten der Entwicklungshilfe, der Auslandsinvestitionen, des internationalen Handels und anderer internationaler geschäftlicher Transaktionen zu verbessern;

IN DER ERWÄGUNG, daß das IDLI in den ersten drei Jahren seiner Tätigkeit Kurse, Seminare und spezifische Ausbildungsprogramme veranstaltet hat, an denen mehr als 480 Teilnehmer aus über 80 verschiedenen Ländern teilgenommen haben;

IN DER ERWÄGUNG, daß das IDLI von einer Reihe von Regierungen, internationalen Organisationen, Stiftungen und dem privaten Sektor zur Aufrechterhaltung seiner Tätigkeit nun bedeutende Finanzmittel erhalten hat;

IN DER ERWÄGUNG, daß die italienische Regierung bereit ist, in Verhandlungen über ein Amtssitzabkommen einzutreten, sobald das IDLI den Status einer internationalen Organisation erlangt hat;

SIND DER AUFFASSUNG, daß es nunmehr wünschenswert ist, das International Development Law Institute als internationale Organisation mit entsprechenden Organen, Rechtspersönlichkeit und Rechtsstellung zu gründen;

INFOLGEDESSEN haben DIE VERTRAGSPARTEIEN folgendes vereinbart:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. März 1994 bei der Italienischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen ist mit demselben Tag in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Schlagworte

e-rk3
BGBl. III Nr. 148/2001

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

10009942

Dokumentnummer

NOR11010140

Alte Dokumentnummer

N7199435130J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/283/P0/NOR11010140

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