Internationales Entwicklungsrechtsinstitut
Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1994,
17.03.1994
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG DES INTERNATIONALEN ENTWICKLUNGSRECHTSINSTITUTS
StF: BGBl. Nr. 283/1994 (NR: GP XVIII RV 1105 AB 1371 S. 150. BR: AB 4718 S. 579.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. März 1994 bei der Italienischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen ist mit demselben Tag in Kraft getreten.
Die Vertragschließenden PARTEIEN,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Rechts im Entwicklungsprozeß und der Notwendigkeit, Juristen für Entwicklung auszubilden;
IN DER ERWÄGUNG, daß das International Development Law Institute (IDLI) 1983 als internationale nichtstaatliche Organisation nach niederländischem Recht gegründet wurde, um Juristen aus den Entwicklungsländern zu helfen, ihre Fähigkeiten zur Aushandlung von Abkommen und Beratung bei der Durchführung von Transaktionen auf den Gebieten der Entwicklungshilfe, der Auslandsinvestitionen, des internationalen Handels und anderer internationaler geschäftlicher Transaktionen zu verbessern;
IN DER ERWÄGUNG, daß das IDLI in den ersten drei Jahren seiner Tätigkeit Kurse, Seminare und spezifische Ausbildungsprogramme veranstaltet hat, an denen mehr als 480 Teilnehmer aus über 80 verschiedenen Ländern teilgenommen haben;
IN DER ERWÄGUNG, daß das IDLI von einer Reihe von Regierungen, internationalen Organisationen, Stiftungen und dem privaten Sektor zur Aufrechterhaltung seiner Tätigkeit nun bedeutende Finanzmittel erhalten hat;
IN DER ERWÄGUNG, daß die italienische Regierung bereit ist, in Verhandlungen über ein Amtssitzabkommen einzutreten, sobald das IDLI den Status einer internationalen Organisation erlangt hat;
SIND DER AUFFASSUNG, daß es nunmehr wünschenswert ist, das International Development Law Institute als internationale Organisation mit entsprechenden Organen, Rechtspersönlichkeit und Rechtsstellung zu gründen;
INFOLGEDESSEN haben DIE VERTRAGSPARTEIEN folgendes vereinbart: