Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

05.09.2000

Abkürzung

BZGü-VO

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Prüfungsvorgang

Paragraph 10, (1) Die Prüfung ist mit dem schriftlichen Teil zu beginnen. Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Teiles und dem Beginn des mündlichen Teiles darf zwei Stunden nicht unter- und zwei Wochen nicht überschreiten.

  1. Absatz 2,Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung für den Güternahverkehr muß vom Prüfungswerber in dreieinhalb Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung für den Güterfernverkehr muß vom Prüfungswerber in vier Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Die mündliche Prüfung kann für höchstens sechs Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden und darf bei der Prüfung für den Güternahverkehr eine Dauer von einer Stunde und bei der Prüfung für den Güterfernverkehr eine Dauer von zwei Stunden je Prüfungswerber nicht überschreiten.
  3. Absatz 4,Umfang und Schwierigkeit der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Dabei sind dem Prüfungswerber aus jedem Sachgebiet so viele Fragen zu stellen, daß sich die Prüfungskommission ein Urteil über die in dem angestrebten Gewerbe erforderlichen Kenntnisse bilden kann.

Gesetzesnummer

10007513

Dokumentnummer

NOR12082219

Alte Dokumentnummer

N5199434402J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/221/P10/NOR12082219

Navigation im Suchergebnis