Absatz 2,Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung für den Güternahverkehr muß vom Prüfungswerber in dreieinhalb Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung für den Güterfernverkehr muß vom Prüfungswerber in vier Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.