Bundesrecht konsolidiert

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Gebrauchsmustergesetz § 44

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 211/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Zuständigkeit

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen. Für die Senatszusammensetzung in erster und zweiter Instanz ist Paragraph 50 d, Absatz eins,, in dritter Instanz ist Paragraph 50 d, Absatz 2, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR40152654

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/211/P44/NOR40152654

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