Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Zuständigkeit

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen. Für die Senatszusammensetzung in erster und zweiter Instanz ist Paragraph 50 d, Absatz eins,, in dritter Instanz ist Paragraph 50 d, Absatz 2, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.