Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gebrauchsmustergesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 211/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

19.11.2005

Außerkrafttretensdatum

12.12.2007

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Wirkung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Das Gebrauchsmuster berechtigt den Gebrauchsmusterinhaber, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Bei einem Verfahren erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf Studien und Versuche sowie die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, soweit sie für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung, Zulassung oder Registrierung für das Inverkehrbringen erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch den Inhalt der geltenden Ansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Ansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des Artikel 69, des Europäischen Patentübereinkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Auf Fahrzeuge und auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur vorübergehend aus Anlaß ihrer Benützung im Verkehr in das Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung eines Gebrauchsmusters nicht.

Anmerkung

1. Zum Abs. 2: Ansprüche: § 14 Abs. 2.
2. Schutz gegen Rechtsverletzungen: §§ 41, 42.

Schlagworte

Heeresverwaltung, Enteignung

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2010

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR40070509

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/211/P4/NOR40070509

Navigation im Suchergebnis