Bundesrecht konsolidiert

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Gebrauchsmustergesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 211/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.02.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Wirkung

Paragraph 4, (1) Das Gebrauchsmuster berechtigt den Gebrauchsmusterinhaber, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen; bei einem Verfahren erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Gegenstände.

  1. Absatz 2,Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch den Inhalt der geltenden Ansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Ansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des Artikel 69, des Europäischen Patentübereinkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Auf Fahrzeuge und auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur vorübergehend aus Anlaß ihrer Benützung im Verkehr in das Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung eines Gebrauchsmusters nicht.

Anmerkung

1. Zum Abs. 2: Ansprüche: § 14 Abs. 2.
2. Schutz gegen Rechtsverletzungen: §§ 41, 42.

Schlagworte

Heeresverwaltung, Enteignung

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR12040297

Alte Dokumentnummer

N2199813055O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/211/P4/NOR12040297

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