Bundesrecht konsolidiert

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Gebrauchsmustergesetz § 32

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 211/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

02.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Dingliche Rechte an Gebrauchsmustern sowie das Gebrauchsmuster selbst im Fall seiner Übertragung (Paragraph 10,) werden mit der Eintragung in das Gebrauchsmusterregister erworben.
  2. Absatz 2,Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Kopie vorzulegen. Wenn das Original der Urkunde keine öffentliche Urkunde ist, muss sie mit der beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Im Fall der Übertragung des Gebrauchsmusters kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Übertragung vorgelegt werden.
  3. Absatz 3,Rechtsstreitigkeiten, die Gebrauchsmuster betreffen, sind auf Antrag im Gebrauchsmusterregister einzutragen (Streitanmerkung).
  4. Absatz 4,Im übrigen sind Paragraph 43, Absatz 2, 3, 4, 5 und 7 (Eintragungen in das Patentregister), Paragraph 44, (Belastungen) und Paragraph 45, Absatz 2, (Streitanmerkungen) des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung eines Gebrauchsmusters sind der Absatz 2, sowie Paragraph 43, Absatz 5 und 7 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Klagsanmerkung, Anmerkung, PatG, BGBl. Nr. 259/1970

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR40194890

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/211/P32/NOR40194890

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