Bundesrecht konsolidiert

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Gebrauchsmustergesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 211/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

01.08.2017

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Dingliche Rechte an Gebrauchsmustern sowie das Gebrauchsmuster selbst im Fall seiner Übertragung (Paragraph 10,) werden mit der Eintragung in das Gebrauchsmusterregister erworben.
  2. Absatz 2,Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen. Wenn die Urkunde keine öffentliche ist, muß sie mit der ordnungsgemäß beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein.
  3. Absatz 3,Rechtsstreitigkeiten, die Gebrauchsmuster betreffen, sind auf Antrag im Gebrauchsmusterregister einzutragen (Streitanmerkung).
  4. Absatz 4,Im übrigen sind Paragraph 43, Absatz 2, 3, 4, 5 und 7 (Eintragungen in das Patentregister), Paragraph 44, (Belastungen) und Paragraph 45, Absatz 2, (Streitanmerkungen) des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung eines Gebrauchsmusters sind der Absatz 2, sowie Paragraph 43, Absatz 5 und 7 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Klagsanmerkung, Anmerkung,
PatG, BGBl. Nr. 259/1970

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR12037480

Alte Dokumentnummer

N2199434366J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/211/P32/NOR12037480

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