Bundesrecht konsolidiert

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Tiefgefrorene Lebensmittel § 2

Kurztitel

Tiefgefrorene Lebensmittel

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Ausgangsstoffe – Zubereitung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die zur Herstellung tiefgefrorener Lebensmittel verwendeten Ausgangsstoffe müssen von einwandfreier und handelsüblicher Qualität sein und den nötigen Frischegrad besitzen.
  2. Absatz 2,Die Zubereitung der tiefzugefrierenden Erzeugnisse und das Tiefgefrieren müssen unverzüglich mit Hilfe geeigneter Geräte ausgeführt werden, damit die chemischen, biochemischen und mikrobiologischen Veränderungen auf das Mindestmaß reduziert werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10010794

Dokumentnummer

NOR12137175

Alte Dokumentnummer

N8199434164J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/201/P2/NOR12137175

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