Kurztitel

Tiefgefrorene Lebensmittel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Ausgangsstoffe – Zubereitung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die zur Herstellung tiefgefrorener Lebensmittel verwendeten Ausgangsstoffe müssen von einwandfreier und handelsüblicher Qualität sein und den nötigen Frischegrad besitzen.
  2. Absatz 2,Die Zubereitung der tiefzugefrierenden Erzeugnisse und das Tiefgefrieren müssen unverzüglich mit Hilfe geeigneter Geräte ausgeführt werden, damit die chemischen, biochemischen und mikrobiologischen Veränderungen auf das Mindestmaß reduziert werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10010794

Dokumentnummer

NOR12137175

alte Dokumentnummer

N8199434164J