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Austro Control-Gebührenverordnung § 3
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 2 am 31.08.2026
§ 4 am 31.08.2026
Alle Fassungen
§ 3 heute
§ 3 gültig ab 30.01.2008
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/2008
§ 3 gültig von 01.01.1994 bis 29.01.2008
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Austro Control-Gebührenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1994
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 35/2008
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
30.01.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ACGV
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 3.
Paragraph 3,
(1)
Absatz eins,
Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so sind die Gebühren in dessen Spruch festzusetzen.
(2)
Absatz 2,
Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor oder wird ein Zivilluftfahrt-Personalausweis ausgestellt, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres, insbesondere nach Erhalt einer Rechnung, entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG),
BGBl. Nr. 51/1991
, in der jeweils geltenden Fassung, vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.
Liegt der Fall des Absatz eins, nicht vor oder wird ein Zivilluftfahrt-Personalausweis ausgestellt, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres, insbesondere nach Erhalt einer Rechnung, entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.
Schlagworte
BGBl. Nr. 51/1991
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Gesetzesnummer
10007498
Dokumentnummer
NOR40095258
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/2/P3/NOR40095258
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