Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Austro Control-Gebührenverordnung § 3

Kurztitel

Austro Control-Gebührenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

30.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ACGV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so sind die Gebühren in dessen Spruch festzusetzen.
  2. Absatz 2,Liegt der Fall des Absatz eins, nicht vor oder wird ein Zivilluftfahrt-Personalausweis ausgestellt, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres, insbesondere nach Erhalt einer Rechnung, entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

10007498

Dokumentnummer

NOR40095258

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/2/P3/NOR40095258

Navigation im Suchergebnis