Bundesrecht konsolidiert

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Austro Control-Gebührenverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Austro Control-Gebührenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

29.01.2008

Abkürzung

ACGV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so sind die Gebühren in dessen Spruch festzusetzen.
  2. Absatz 2,Liegt der Fall des Absatz eins, nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid gemäß Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 866 aus 1992,, vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012

Gesetzesnummer

10007498

Dokumentnummer

NOR12082066

Alte Dokumentnummer

N5199432640J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/2/P3/NOR12082066

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