Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Austro Control-Gebührenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
29.01.2008
Abkürzung
ACGV
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so sind die Gebühren in dessen Spruch festzusetzen.
(2)Absatz 2,Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 866/1992, vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.Liegt der Fall des Absatz eins, nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid gemäß Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 866 aus 1992,, vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012
Gesetzesnummer
10007498
Dokumentnummer
NOR12082066
Alte Dokumentnummer
N5199432640J