Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbeordnung 1994 § 275b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 275b

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Besondere Voraussetzungen

Paragraph 275 b, Die Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen

  1. Ziffer eins
    eine wirtschaftliche Lage des Bewilligungswerbers, die erwarten läßt, daß er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird, und
  2. Ziffer 2
    den Abschluß einer entsprechenden Versicherung der Pfandsachen gegen Diebstahl und Feuer.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088971

Alte Dokumentnummer

N5199715480A

Navigation im Suchergebnis