eine wirtschaftliche Lage des Bewilligungswerbers, die erwarten läßt, daß er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird, und
Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,
Paragraph 275 b,
01.07.1997
31.07.2002
Besondere Voraussetzungen
Paragraph 275 b, Die Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen