Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 137

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 137

Inkrafttretensdatum

01.08.2003

Außerkrafttretensdatum

14.01.2005

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Versicherungsagent

Paragraph 137, (1) Versicherungsagenten (Paragraph 94, Ziffer 76,) haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Sämtliche vom Versicherungsagenten im Geschäftsverkehr verwendeten eigenen Papiere und Schriftstücke haben seine Gewerberegisternummer, die Bezeichnung "Versicherungsagent" sowie das jeweilige Agenturverhältnis (die jeweiligen Agenturverhältnisse) zu enthalten. Verwendet der Versicherungsagent Geschäftspapiere des Versicherungsunternehmens, so sind darauf sein Name, seine Firma sowie seine Gewerberegisternummer zu vermerken.

  1. Absatz 2Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,)
  2. Absatz 3Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsagenten berechtigt sind, dürfen bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis der fachlichen Eignung durch Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen ist.
  3. Absatz 4Versicherungsagenten sind bei Einhaltung der Bedingungen des Paragraph 19, Absatz 2 a, des Wertpapieraufsichtsgesetzes auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung berechtigt. Paragraph 21 a, des Wertpapieraufsichtsgesetzes gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40042476

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P137/NOR40042476

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