Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,
Text
Versicherungsagent
§ 137. (1) Versicherungsagenten (§ 94 Z 76) haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Sämtliche vom Versicherungsagenten im Geschäftsverkehr verwendeten eigenen Papiere und Schriftstücke haben seine Gewerberegisternummer, die Bezeichnung "Versicherungsagent" sowie das jeweilige Agenturverhältnis (die jeweiligen Agenturverhältnisse) zu enthalten. Verwendet der Versicherungsagent Geschäftspapiere des Versicherungsunternehmens, so sind darauf sein Name, seine Firma sowie seine Gewerberegisternummer zu vermerken.Paragraph 137, (1) Versicherungsagenten (Paragraph 94, Ziffer 76,) haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Sämtliche vom Versicherungsagenten im Geschäftsverkehr verwendeten eigenen Papiere und Schriftstücke haben seine Gewerberegisternummer, die Bezeichnung "Versicherungsagent" sowie das jeweilige Agenturverhältnis (die jeweiligen Agenturverhältnisse) zu enthalten. Verwendet der Versicherungsagent Geschäftspapiere des Versicherungsunternehmens, so sind darauf sein Name, seine Firma sowie seine Gewerberegisternummer zu vermerken.
(2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,)
(3)Absatz 3Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsagenten berechtigt sind, dürfen bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis der fachlichen Eignung durch Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen ist.
(4)Absatz 4Versicherungsagenten sind bei Einhaltung der Bedingungen des § 19 Abs. 2a des Wertpapieraufsichtsgesetzes auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung berechtigt. § 21a des Wertpapieraufsichtsgesetzes gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß.Versicherungsagenten sind bei Einhaltung der Bedingungen des Paragraph 19, Absatz 2 a, des Wertpapieraufsichtsgesetzes auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung berechtigt. Paragraph 21 a, des Wertpapieraufsichtsgesetzes gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß.