Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 118
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
31.07.2002
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Konditoren
§ 118. (1) Den Konditoren (§ 94 Z 30) stehen auch folgende Rechte zu:Paragraph 118, (1) Den Konditoren (Paragraph 94, Ziffer 30,) stehen auch folgende Rechte zu:
die Herstellung von Gebäck und Weißbrot;
die Zubereitung von kalten Imbissen, wie belegten Brötchen, Salaten, garnierten Eiern und Schinkenrollen;
die Verabreichung ihrer Erzeugnisse einschließlich der in Z 1 und 2 genannten Produkte und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.die Verabreichung ihrer Erzeugnisse einschließlich der in Ziffer eins und 2 genannten Produkte und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.
(2)Absatz 2Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12088916
Alte Dokumentnummer
N5199715424A