Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,
Text
Konditoren
§ 118. (1) Den Konditoren (§ 94 Z 30) stehen auch folgende Rechte zu:Paragraph 118, (1) Den Konditoren (Paragraph 94, Ziffer 30,) stehen auch folgende Rechte zu:
die Herstellung von Gebäck und Weißbrot;
die Zubereitung von kalten Imbissen, wie belegten Brötchen, Salaten, garnierten Eiern und Schinkenrollen;
die Verabreichung ihrer Erzeugnisse einschließlich der in Z 1 und 2 genannten Produkte und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.die Verabreichung ihrer Erzeugnisse einschließlich der in Ziffer eins und 2 genannten Produkte und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.
(2)Absatz 2Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.