Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118,

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Text

Konditoren

Paragraph 118, (1) Den Konditoren (Paragraph 94, Ziffer 30,) stehen auch folgende Rechte zu:

  1. Ziffer eins
    die Herstellung von Gebäck und Weißbrot;
  2. Ziffer 2
    die Zubereitung von kalten Imbissen, wie belegten Brötchen, Salaten, garnierten Eiern und Schinkenrollen;
  3. Ziffer 3
    die Verabreichung ihrer Erzeugnisse einschließlich der in Ziffer eins und 2 genannten Produkte und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.
  1. Absatz 2Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.