Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeine Bundesvergabeverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.08.2002
Abkürzung
ABVV
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl.
BGBl. I Nr. 99/2002).
Text
Öffnung der Angebote gemäß § 33 BVergGÖffnung der Angebote gemäß Paragraph 33, BVergG
§ 9.Paragraph 9,
Bei der Öffnung der Angebote gemäß § 33 BVergG gelten die Punkte 4.2.5 bis 4.2.8 der ÖNORM A 2050 mit der Maßgabe, daß auch einzelne Einheitspreise oder Positionspreise aus Schreiben der Bieter über nachträgliche Preisänderungen zu verlesen sind. Bei der Öffnung der Angebote gemäß Paragraph 33, BVergG gelten die Punkte 4.2.5 bis 4.2.8 der ÖNORM A 2050 mit der Maßgabe, daß auch einzelne Einheitspreise oder Positionspreise aus Schreiben der Bieter über nachträgliche Preisänderungen zu verlesen sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Gesetzesnummer
10012348
Dokumentnummer
NOR12154723
Alte Dokumentnummer
N9199432722J